Neue Förderperiode (01.01.2026 – 31.12.2028)
Mit einem Sammelantrag kann ab sofort bis spätestens 15. Juni 2026 die Aufnahme in das Förderprogramm beantragt werden.
Hier direkt zu den Anragsunterlagen (bei den Regierungspräsidien).

Neue Förderperiode (01.01.2026 – 31.12.2028)
Mit einem Sammelantrag kann ab sofort bis spätestens 15. Juni 2026 die Aufnahme in das Förderprogramm beantragt werden.
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Sammelantrag
Fachgerechter Baumschnitt von Streuobstbäumen in der freien Landschaft
Hinweise zum fachgerechten Baumschnitt (2026)
Habitatbäume in Streuobstwiesen – Altbäume erhalten (2022)
Streuobstbäume
Seit dem 31.07.2020 gilt mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes in Baden-Württemberg ein Erhaltungsgebot für Streuobstbestände ab einer Größe von 1.500 m² nach § 33a NatSchG. Zusätzlich zählen Streuobstbestände seit März 2022 zu den nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützten Biotopen.
Einzelbäume können demnach wie bisher bewirtschaftet, gefällt und/oder nachgepflanzt werden. Das Fällen mehrerer Bäume sowie die Umwandlung eines Streuobstbestandes bedarf jedoch einer Genehmigung und ist nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird empfohlen, bei abgängigen Streuobstbäumen ggf. die Krone einzukürzen und den Stamm als Torso zu erhalten, da Totholzbestand wichtige Lebensstätten für zahlreiche Insekten, Wirbeltiere und höhlenbrütende Vögel darstellt.
Julia Menold und Anne Böhm stehen zur Klärung von Fragen zur Verfügung.