Neue Förderperiode (01.01.2026 – 31.12.2028)
Mit einem Sammelantrag kann ab sofort bis spätestens 15. Juni 2026 die Aufnahme in das Förderprogramm beantragt werden.
Hier direkt zu den Anragsunterlagen (bei den Regierungspräsidien).
Antragsvoraussetzungen
Sammelantrag
- Anzahl der beantragten Bäume: 100 bis max. 1000 Bäume pro Sammelantrag
- Gruppengröße von mindestens 3 Parteien
- Gruppen von mindestens 3 Privatpersonen bzw. 3 landwirtschaftlichen Betrieben
- Alternativ: Vereine, Aufpreisinitiativen, Mostereien, Abfindungsbrennereien, Kommune –
welche die Bündelung von Streuobstflächen unterschiedlicher Flächeneigentümerinnen/-eigentümer bzw. Pächterinnen/Pächter übernehmen.
- Antragstellung bis 15. Juni 2026 an das zuständige Regierungspräsidium
Fachgerechter Baumschnitt von Streuobstbäumen in der freien Landschaft
- Erziehungsschnitt junger Bäume ab dem dritten Standjahr oder
- regelmäßigen Pflegeschnitt
- ein fachgerechter Baumschnitt schließt die Entfernung von Misteln ein
Hinweise zum fachgerechten Baumschnitt (2026)
Habitatbäume in Streuobstwiesen – Altbäume erhalten (2022)
Streuobstbäume
- ab dem dritten Standjahr nach Pflanzung
- großkronig und starkwüchsig
- weiträumiger Abstand zwischen den Bäumen
- Stammhöhe mindestens 1,40 Meter
Förderung
- 1 fachgerechter Schnitt pro 1 Baum wird mit insgesamt 18 € gefördert.
Jeder beantragte Baum muss im Förderzeitraum (2026-2028) einmal geschnitten werden und darf nur einmal zur Auszahlung gemeldet werden. (Häufigerer Schnitt erlaubt, erhält aber keine Förderung) - Erhaltungspflicht: Beantragte Bäume müssen mindestens drei Jahre erhalten oder bei Verlust ersetzt werden (Nachpflanzgebot)
Gesetzliche Bestimmung
Seit dem 31.07.2020 gilt mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes in Baden-Württemberg ein Erhaltungsgebot für Streuobstbestände ab einer Größe von 1.500 m² nach § 33a NatSchG. Zusätzlich zählen Streuobstbestände seit März 2022 zu den nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützten Biotopen.
Bedeutung für die Bewirtschaftung
Einzelbäume können demnach wie bisher bewirtschaftet, gefällt und/oder nachgepflanzt werden. Das Fällen mehrerer Bäume sowie die Umwandlung eines Streuobstbestandes bedarf jedoch einer Genehmigung und ist nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss.
Naturschutzfachliche Empfehlung
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird empfohlen, bei abgängigen Streuobstbäumen ggf. die Krone einzukürzen und den Stamm als Torso zu erhalten, da Totholzbestand wichtige Lebensstätten für zahlreiche Insekten, Wirbeltiere und höhlenbrütende Vögel darstellt.
Bei Fragen
Julia Menold und Anne Böhm stehen zur Klärung von Fragen zur Verfügung.


